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Anwaltskanzlei Winkler
Wie gründet man eine GmbH, AG oder andere Gesellschaft?

Die Gründung einer Gesellschaft kann sehr einfach oder recht aufwendig sein, je nachdem welche Gesellschaftsform man wählt und welchen Zweck man verfolgt.

Eine BGB-Gesellschaft (GbR oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) kann man - will man kein Grundstück erwerben - formlos ins Leben rufen, und zwar allein dadurch, dass man zu zweit oder mehreren einen gemeinsamen Zweck verfolgt (von der Lotto-Tipgemeinschaft über die WG in der Mietwohnung bis zur ARGE von Bauunternehmen).

Da die gesetzlichen Regelungen für die BGB-Gemeinschaft sehr spärlich und ungünstig sind, sollte man jedoch unbedingt einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abschließen. Ein Notar muss hierfür - außer bei Grundstücksgesellschaften - nicht aufgesucht werden.

Soll die Gesellschaft ein Gewerbe betreiben, wird die BGB-Gesellschaft ab einer bestimmten Größe automatisch und ohne Zutun der Beteiligten zur sog. offenen Handelsgesellschaft oder oHG. Unabhängig von der Unternehmensgröße kann auch sofort eine oHG gegründet werden - ebenfalls formlos, Schriftform ist aber empfehlenswert. Gleiches gilt für die zweite, sehr auf die beteiligten Personen bezogene Gesellschaftsform, die Kommanditgesellschaft (KG).

Diese Personengesellschaften (oHG und KG) müssen in das Handelsregister eingetragen werden. Hierzu muss ein Notar aufgesucht werden, die Kosten sind gering, da nur Unterschriften beglaubigt werden.

Etwas aufwendiger ist die Gründung von Kapitalgesellschaften, unter denen die GmbH und die Aktiengesellschaft die wichtigsten sind. Für beide Gründungen benötigt man außer einem Mindestkapital einen Gesellschaftsvertrag (Satzung). Dieser muss vor einem Notar beurkundet werden. Außerdem ist die Gründung beim Handelsregister anzumelden.

Welche Rechtsform die richtige für eine Unternehmensgründung ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls und Unternehmenszwecks. Hier sind Fragen der Kapitalaufbringung, der persönlichen Haftung, steuerliche Effekte, Image- und Markenfragen und u.U. Probleme bei genehmigungspflichtigen Geschäften (Handwerksbetriebe, Güterverkehr usw.) zu berücksichtigen. Sie können nur nach Beratung durch den Rechtsanwalt/Notar und nach Zuziehung eines Steuerberaters geklärt werden.